SigG & SigV
Das Signaturgesetz (Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, kurz SigG oder SigG 2001) vom 16. Mai 2001 hat den Zweck, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu schaffen. Es löste das Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 ab.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,
2. "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 1, die
a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
3. "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 2, die
a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden
Wir stellen Ihnen hier das SigG 2001 zur Einsichtnahme als PDF zur Verfügung.
SigG - Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
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| SigV - Verordnung zur elektronischen Signatur |
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